AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der 908video GmbH

Stand 28.04.2015 (AGBs als PDF herunterladen)

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Dienst- und Werkleistungen zwischen der 908video GmbH, im Folgenden “Auftragnehmer” genannt und dem Auftraggeber. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden.
1.2 Abweichende Bedingungen seitens des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Dies beinhaltet auch abweichende Bedingungen als Teil der Vertragsannahme seitens des Auftraggebers.
1.3 Abweichende Bedingungen können im Rahmen des individuellen Vertrags nur schriftlich vereinbart werden.

2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang

2.1 Der Vertrag kommt mit Annahme des an den Auftraggeber übersandten Angebots zustande. Es gilt jeweils immer nur das zuletzt übersandte Angebot, aus welchem sich auch der Leistungsumfang des Auftrags ergibt.
2.2 Wird kein schriftlicher Vertrag vereinbart, ergibt sich der Leistungsumfang beider Parteien aus der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
2.3 Tritt eine Kündigung seitens des Auftraggebers in Kraft, und wurden bereits Leistungen durch den Auftragnehmer erbracht, so wird eine Aufwandsentschädigung entsprechend der erbrachten Leistungen unmittelbar mit Wirksamkeit der Kündigung fällig.

3. Urheberrecht und Nutzungsrechte

3.1 Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag, der nicht auf die bloße Lieferung von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet ist, ist ein unter das Urheberrecht fallender Vertrag, dessen Werke der expliziten Einräumung von Nutzungsrechten von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber bedürfen.
3.2 Entwürfe, Reinzeichnungen, Zwischenstände und vergleichbare nicht-finale Werke dürfen ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers weder ganz, noch in Teilen reproduziert, nachgeahmt oder anderweitig genutzt werden.
3.3 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Auftragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
3.4 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten begründen kein Mit-Urheberrecht und haben insofern keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3.5 Unabhängig des Umfangs der erteilten Nutzungsrechte verbleibt dem Auftragnehmer das Recht zur Nutzung des Werkes zur Eigenwerbung. Dies umfasst auch die öffentliche Darstellung des Werkes im Internet im Rahmen der Eigenwerbung. Dem Auftragnehmer wird vom Auftraggeber dabei auch die Nutzung der in den Werken verwendeten, vom Auftraggeber verwalteten urheberrechtlich relevanten Teile zu diesem Zweck eingeräumt.

4. Ausführungsfristen und Lieferung

4.1 Ausführungsfristen und Liefertermine sind stets unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4.2 Wird ein verbindlicher Termin überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt und verpflichtet, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter oder Nichtlieferung sind auch in diesem Fall ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer den Verzug bzw. die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat.
4.3 Für die Dauer der Prüfung der Entwürfe, Zwischenstände und vergleichbarer nicht-finaler Werke zur Abnahme durch den Auftraggeber ist die Ausführungs- und Lieferfrist unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit dem Tag der Absendung an den Auftraggeber und endet mit dem Tag des Eintreffens einer Stellungnahme von ihm.
4.4 Werden von Seiten des Auftraggebers Materialien, Vorlagen oder vergleichbare, für die Erstellung des Werkes notwendige Dinge nicht, verspätet oder in einem nicht verwertbaren, unüblichen Format geliefert, so verlängert sich die Frist entsprechend Bestimmung 4.3.

5. Vergütung und Abnahme

5.1 Die Vergütung für die Erstellung aller Teile des Werkes, sowie der Nutzungsrechte, ergibt sich aus der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers an den Auftraggeber oder mangels einer solchen aus dem letztgültigen Angebot. Alle Vergütungen sind Nettobeträge.
5.2 Im Falle eines Werkvertrags ergibt sich die Vergütungspflicht des Auftraggebers bereits aus der Erstellung des Werks, beginnend mit Entwürfen, und nicht aus der tatsächlichen Nutzung des erstellten Werks.
5.3 Werden die Auftragsgegenstände in größerem Umfang genutzt, als ursprünglich vereinbart, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.
5.4 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung sofort nach Rechnungsstellung fällig.
5.5 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
5.6 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers verlangt der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Regelung. Der Auftraggeber befindet sich auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, sofern die Vergütung zu diesem Zeitpunkt nicht vollumfänglich auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen ist.
5.7 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und entsteht dadurch ein Mehraufwand auf Seiten des Auftragnehmers, oder der beauftragten Subunternehmer, kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

6. Sonderleistungen, Leistungserbringung, Nebenkosten

6.1 Sonderleistungen, die nicht bereits vertraglich vereinbart waren, und die über die für die Erfüllung der ursprünglich beauftragten Leistung notwendigen Leistungen hinausgehen, können von dem Auftragnehmer gesondert abgerechnet werden. Hierunter fallen bspw. nicht nur unerhebliche Änderungen an dem Werksumfang oder künstlerischen Anforderungen. Sonderleistungen werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde, auf Basis der in dem ursprünglichen Vertrag verwendeten Kostensätze in Rechnung gestellt.
6.2 Der Auftragnehmer darf für die Erbringung der Leistung ganz oder in Teilen auf Dritte zurückgreifen. Es bedarf hierbei keiner Zustimmung durch den Auftraggeber.
6.3 Außergewöhnliche Kosten, bspw. für ungewöhnliche Materialien, Reisekosten, Druckkosten etc., die nicht vertraglich geregelt wurden und nicht für die eigentlich Leistungserbringung notwendig und vorhersehbar waren, sind von dem Auftraggeber zu tragen.

7. Obliegenheiten des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass sämtliches von ihm an den Auftragnehmer übergebenes Material frei von Rechten Dritter ist, oder für die im Auftrag vorgesehene Nutzung lizensiert wurde und in dem für die Leistungserbringung notwendigen Maße von dem Auftragnehmer genutzt werden darf. Dies beinhaltet, sofern nicht anders vereinbart, auch die Nutzung nach Bestimmung 3.5 (Eigenwerbung).
7.2 Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit in Wort und Bild aller erbrachten Leistungen verantwortlich.
7.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
7.4 Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Datenverlust jedweder Art.

8. Eigentumsrechte

8.1 Für alle an den Auftraggeber übergebenen Werke bestehen lediglich Nutzungsrechte im Rahmen des vertraglich vereinbarten Umfangs und dieser Bedingungen. Das Eigentum aller an den Auftraggeber übergebenen Werke verbleibt bei dem Auftragnehmer. Dies umfasst auch Datenträger wie bspw. USB-Sticks und Festplatten, die dem Auftragnehmer baldmöglichst, spätestens aber mit der abschließenden Leistungserbringung auf Kosten des Auftraggebers zurückgeliefert werden müssen.

9. Herausgabe von Daten

9.1 Sofern nicht anders vereinbart hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Einsicht in oder Ãœbergabe von Daten. Diese umfassen u.a. alle für die Erstellung der Leistung notwendigen Schritte und sowohl digitale wie physikalische Medien, bspw. – jedoch nicht abschließend -Entwurfszeichnungen, Layouts, 3D-Daten, Quellcode, Szenendaten, Projektdateien.
9.2 Wurden dem Auftraggeber Daten im Rahmen der Leistungserbringung, bspw. zur Vorabnahme oder kreativen Abstimmung überlassen, so hat er diese nach der Nutzung, zu dessen Zweck ihm die Daten überlassen wurden, unverzüglich zu vernichten oder zurückzugeben.
9.3 Eine Änderung der Daten durch Dritte oder den Auftraggeber ist ausgeschlossen, sofern dies nicht mit dem Auftragnehmer vereinbart oder für die Erfüllung des Zwecks, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden, notwendig ist. In keinem Fall dürfen Daten für die Erstellung neuer, urheberrechtlich relevanter Werke benutzt werden.

10. Gewährleistung

10.1 Sofern der Auftraggeber ein Unternehmer ist, sind Beanstandungen wegen Mängeln, gleich welcher Art, innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei dem Auftragnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen. Für Verbraucher gilt eine Frist von 14 Werktagen.
10.2 Unerhebliche Abweichungen begründen keine Sachmängelansprüche. Dies betrifft insbesondere solche, die weder Gebrauchstauglichkeit noch Funktionalität beinträchtigen.
10.3 Änderungen oder Erweiterungen des gelieferten Werkes oder Produktes, die der Auftraggeber selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, lassen die Mängelansprüche des Auftraggebers entfallen, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist.
10.4 Der Auftragnehmer kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung, abzüglich eines Teils, der der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels entspricht, an den Auftragnehmer bezahlt hat.

11. Haftung

11.1 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Auftragnehmer kein Auswahlverschulden trifft. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
11.2 Sofern der Auftragnehmer im Rahmen eines Kundenauftrages selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
11.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und -verteidigung. Dies betrifft insbesondere die Verletzung von Rechten Dritter, soweit dies auf vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrages erforderliche Vorlagen, Unterlagen etc. zurückzuführen ist.
11.4 Mit der Abnahme von Entwürfen und Leistungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Ton und Gestaltung. Es entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.

12. Gestaltungsfreiheit

12.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Sofern nicht andere vereinbart, sind Erfüllungsort und Gerichtsstand Berlin.
13.2 Auf alle vertraglichen Beziehungen findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
13.3 An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der Auftraggebers gebunden.